Kolumne: Recht gehabt? (Teil 27)

NOEPS-Mitglieder fragen – Pferderechts-Expertin Dr. Nina Ollinger antwortet: Teil 27 des NOEPS-Mitgliederservices beschäftigt sich mit dem Zustandekommen eines Einstellvertrages. 


Frage: Ich will das Pferd! – Pferdekaufvertrag zustande gekommen?

Die Verkäuferin eines Pferdes ermöglicht einer Interessentin das Probereiten. Im Anschluss meint die Interessentin: „Ich möchte das Pferd kaufen!“ Über den Preis und weitere Modalitäten wurde nicht gesprochen. In weiterer Folge wird das Muster eines Kaufvertrages seitens des Verkäufers versandt, zu einer Unterfertigung durch den Verkäufer kommt es nicht. Die Käuferin verlangt die Herausgabe des Pferdes, der Kaufvertrag sei bereits zustande gekommen. Stimmt das?”

 “Das Zustandekommen eines Vertrages erfordert aus juristischer Sicht Angebot und Annahme. Das Angebot umfasst die zu verkaufende Sache – in unserem Fall das Pferd – sowie die Bekanntgabe des Preises, zu welchem die Sache gekauft werden kann. Danach erfolgt die Vertragsannahme durch den Käufer, der erklärt, die Sache kaufen zu wollen und mit dem angebotenen Preis einverstanden zu sein. Ein Kaufvertrag liegt nur dann vor, wenn Angebot und Annahme übereinstimmen (insbesondere der gleiche Kaufpreis gemeint ist). Dieser Kaufvertragsabschluss muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, eine mündliche Vereinbarung ist völlig ausreichend.

Doch wann liegen Angebot und Annahme vor? Hierbei ist noch auf folgendes zu achten: Wird zB ein Inserat ausgeschrieben, in welchem das Pferd angepriesen und ein Preis angeführt wird, handelt es sich dabei nicht schon um ein Angebot. Juristisch gesehen ist dies eine „Aufforderung zur Offertenstellung“. Es ist daher nur eine Einladung an einen allfälligen Käufer, seinerseits ein Kaufangebot zu stellen.

Erklärt daher auf Basis eines Inserates oder einer sonstigen Anpreisung, die sich an einen größeren Empfängerkreis richtet, ein Käufer, „ich kaufe das Pferd“, so gibt der Käufer seinerseits ein Angebot ab und nicht schon eine Annahme eines Angebotes. Das bedeutet, dass der Verkäufer seinerseits erst annehmen muss – und damit hat er auch die Möglichkeit, nein zu sagen. Wenn er das Angebot des Käufers somit nicht annimmt, kommt kein Kaufvertrag zustande.

Auch das Übersenden eines Kaufvertrages durch den Verkäufer ist noch keine Annahme des Vertrages, vor allem dann nicht, wenn der Kaufvertrag seitens des Verkäufers noch nicht unterschrieben wurde. Rein rechtlich gesehen liegt folgende Situation vor: Die Kaufinteressentin hat durch ihre Aussage: „Ich will das Pferd kaufen“ ein Angebot an den Verkäufer gelegt. Der Verkäufer übersendet sodann einen Kaufvertrag, der die für einen Kaufvertrag relevanten Punkte (welches Pferd, und vor allen Dingen: welcher Preis!) enthält. Erst wenn dieser Kaufvertrag von beiden Vertragsteilen unterfertigt wird, ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Die Forderung der Kaufinteressentin, der Verkäufer möge das Pferd herausgeben, ist daher nicht durchsetzbar.”


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