OEPS Sicherheitskonzept für Turniere

Planung und Durchführung von Turnierveranstaltungen im Pferdesport unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes im Juni 2020 – das Sicherheitskonzept des Österreichischen Pferdesportverbandes.

Das Sicherheitskonzept des OEPS als Download hier

Einleitung:

Aufgrund der 231.Verordnung (2.COVID-19-LV-Novelle) sind zwischen 1. Juni bis zum 30. Juni 2020 Turnierveranstaltungen mit maximal 100 Personen unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben erlaubt.

Die nachstehenden Empfehlungen verstehen sich als Hilfestellung für Veranstalter bei der Planung und Durchführung von “(Corona-) Turnieren” im Juni 2020 nach gewissenhafter Prüfung.  Der OEPS übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit der Empfehlungen und nicht dafür, dass die Veranstaltung jedenfalls bei Einhaltung der Empfehlungen stattfinden kann. Die diesbezügliche Prüfung erfolgt im Wirkungsbereich der Verwaltungsbehörden, die sich ebenso wie die   Vorgaben der Bundesregierung zwischen Planung und Durchführung der Veranstaltung ändern können.

Die Expertise des Veranstalters zwecks Einschätzung der eigenen Infrastruktur und der unterschiedlichen   Bedürfnisse der Aktiven ist speziell in dieser Ausnahmesituation unersetzlich.

Bei der Ausschreibung von Turnieren gelten   die   Bestimmungen der Österreichischen Turnierordnung (ÖTO). Durch den OEPS erfolgt keine Prüfung der beabsichtigten Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen des Veranstalters, auch keine Prüfung im Hinblick auf die erlaubte Gesamtzahl.  Bereits in der Ausschreibung ist prominent darauf hinzuweisen, dass auf dem Veranstaltungsgelände Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten sind.  In geeigneter Form ist auch während der Veranstaltung dafür zu sorgen, dass diese den Anwesenden in Erinnerung bleiben.

Der OEPS empfiehlt die Beachtung der nachfolgenden Sicherheitsbestimmungen:

  1. Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die  behördlichen Vorgaben, d.h. die Bestimmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 und die jeweils aktuellen im Zusammenhang erlassenen (Covid-19)- Verordnungen zum  Zeitpunkt der Veranstaltung  von allen Anwesenden eingehalten werden. Hygienebeauftragte im jeweiligen Wirkungskreis, deren Anweisungen Folge zu leisten  ist, verstehen sich als Ansprechpartner für Besucher, Turnierteilnehmer und Behörden. Sie helfen   die besonderen Maßnahmen zu kommunizieren und deren Einhaltung zu kontrollieren.
  2. Der Veranstalter sollte jedenfalls den Nachweis erbringen können, dass sich auf dem Veranstaltungsgelände nicht mehr als die erlaubten Personen aufhalten, bzw. aufgehalten haben.  Die „für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen“ (Richter, Parcoursbauer, Sprecher, Mitarbeiter der Meldestelle, Zeitnehmung und Schreiber, somit das gesamte Team des Veranstalters) sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen.
  3. Es obliegt der Einschätzung des Veranstalters, in welcher Art und Weise er angesichts eines zu erwartenden Besucherstromes den Zutritt zur Veranstaltung einschränken muss. Eine Vorab Kalkulation der Personenanzahl sollte bereits   bei der Planung der Zeiteinteilung erfolgen. Zu kalkulieren ist auch, ob Pfleger, Trainer und Besitzer   nur am Prüfungstag anwesend sein werden. Falls notwendig wird empfohlen die Aktiven zu ersuchen die Anzahl an Begleitpersonen auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren, nur am Prüfungstag anwesend zu sein   und falls möglich, das Turniergelände nach dem Bewerb zu verlassen.
  4. Es ist während der gesamten Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass es den Anwesenden möglich ist Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben einzuhalten. Die Verpflichtung einen Mund-Nasenschutz zu tragen richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Vorschriften.  Ausgenommen sind jedenfalls Reiter während des Reitens.  Im Zuge der Veranstaltung muss sichergestellt werden, dass die Hände gewaschen werden können und genügend sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen. Es sind ausreichend Desinfektionsmittel, sowie Einweghandtücher zur Verfügung zu stellen.
  5. Am gesamten Turniergelände gilt es Bedingungen zu schaffen, die es möglich machen zwischen den Personen, insbesondere auch am Abreiteplatz, bei der Meldestelle, in den Stallzelten und bei anderen möglichen Engstellen, vorgeschriebene Mindestabstände einhalten zu können.  Die Anzahl der auf den Abreiteplätzen erlaubten Pferde/Reiter/Helfer richtet sich nach der Größe des Abreiteplatzes und ist sichtbar zu kommunizieren.Der Abstand zwischen Reitern und Betreuern und Trainern darf vor allem aus Sicherheitsgründen unterschritten werden. In den Stallungen ist bei der Ausgabe von Boxen darauf zu achten, dass die Verpflichtung   Abstand zu halten möglich ist und sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Anzudenken ist, Boxen nur paarweise zu vergeben.  Bei der Aufstellung der Boxen können auch seitliche Eingänge geschaffen, um Stallgassen zu vermeiden. Der Zutritt zum Stallbereich soll dem Stalllteam (Reiter, Pfleger, Trainer) vorbehalten bleiben, der   Aufenthalt sollte auf die notwendige Versorgung des Pferdes beschränkt werden.
  6. Persönlicher Kontakt mit der Meldestelle soll nur in Ausnahmefällen möglich sein, papierlose Kommunikation und Information oder Internet sind zu bevorzugen.  Die Mitarbeiter der Meldestelle sind in geeigneter Weise zu schützen.
  7. In den Richterhäuschen, an den Arbeitsplätzen des Sprechers und der Computerauswertung werden Scheiben als Trennung empfohlen.
  8. Auf die Durchführung von Siegerehrungen, Platzierungen und weiteren Zeremonien ist vollständig zu verzichten.
  9. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist nur bei Einhaltung der zum Zeitpunkt der Veranstaltung verordneten Hygieneregeln für die Gastronomie möglich.
  10. In geeigneter Weise ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Veranstaltung gewonnene Daten laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ermittelt, verarbeitet und weitergeleitet werden dürfen, auch die Zustimmung zur Bildverarbeitung samt akustischer Information und ausdrücklich die Zustimmung zur Speicherung und Weitergabe von Daten an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zum Nachweis eventuell auftretender Infektionswege, erteilt wird.

Quelle: OEPS.at