Karl Bruckner von Karl Bruckner & Partner Steuerberater hat für uns eine Information über die steuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern geschrieben. © pexels.com

Steuerrecht: Preisgelder – ungetrübte Freude?

Pferdesport in Niederösterreich/ Steuerrecht – Der NÖ Pferdesportverband NOEPS beschäftigt sich auch mit steuerrechtlichen Fragen den Pferdesport betreffend. Karl Bruckner hat daher für uns eine Information über die steuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern geschrieben. In diesem übersichtlichen Artikel finden Sie, was  Sportler (Amateure und Profis) sowie die Veranstalter zu beachten haben, wenn Preise gewonnen bzw. vergeben werden.
Erfreulich ist der Bericht über die Umsatzsteuerfreiheit der Preisgelder aufgrund der jüngsten Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs. Veranstalter sollten jedoch nicht übersehen, von den Preisgeldern, die ausländische Reiter für Gewinne auf österreichischen Turnierplätzen erhalten, 20 % Abzugsteuer einzubehalten und am das Finanzamt abzuführen.

Karl Bruckner von Karl Bruckner & Partner Steuerberater hat für uns eine Information über die steuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern geschrieben. © pexels.com

Karl Bruckner von Karl Bruckner & Partner Steuerberater hat für uns eine Information über die steuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern geschrieben. © pexels.com


1. Inländische Amateure

Amateursportler, die aus ihren sportlichen Wettkampfaktivitäten keine Gewinne erzielen und somit deren Einnahmen (Preisgelder, Werbeeinnahmen, etc.) beträchtlich geringer sind als deren Ausgaben, gelten nicht als Unternehmer, sondern üben ein Hobby aus. Im Überprüfungsfall durch die Finanzämter, der gar nicht so selten erfolgt, müssen aber die Sportler beweisen, dass sie aus der Sportausübung keine Gewinne erwirtschaften, d.h. dass das Hobby mehr Geld verschlingt, als es bringt. Gerade im Pferdesport wird das auf sehr viele Reiter zutreffen, die sich auch an Wettkämpfen beteiligen. Sie müssen die Kosten für ihr Pferd und die Ausrüstung bestreiten, zu den Wettkämpfen anreisen, den Trainer und Startgelder bezahlen etc. Werden gelegentlich Rennen gewonnen oder gibt es eine Platzierung in den vordersten Reihen, dürfen sich die Sportler über einen Geldpreis oder Sachpreis freuen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt heißt es unbedingt alle Belege über die Ausgaben für den Pferdesport aufzubewahren und mitzurechnen. Es lohnt sich meist in vielen Fällen, die Belege schon ab dem Zeitpunkt zu sammeln, an dem man erstmals an Wettbewerben teilnimmt.

Steuerrechtlich fallen solche sportlichen Aktivitäten unter den Begriff der abgabenrechtlichen „Liebhaberei“. Der Sportler braucht weder eine Einkommensteuererklärung noch eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Verluste aus dem Hobby Pferdesport können nicht geltend gemacht werden. Gelegentliche Zufallsgewinne, die die Verluste in anderen Jahren unterschreiten, sind irrelevant.

Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen sind für diese Kategorie von Sportlern ebenfalls ein Thema und es soll aus der Sicht der Sportler und aus der Sicht des Vereins, für den der Sportler an den Wettkämpfen teilnimmt, geprüft werden, ob die Anwendung der Bestimmungen über die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und allenfalls auch im Sinne des ASVG’s, Nebenberuflichkeit vorausgesetzt, zweckmäßig ist.

2. Inländische Profis
2.1. Einkommensteuer inländischer Profis

Wird der Sport zum Beruf und man bestreitet sein Einkommen zumindest teilweise daraus, ist eine Anmeldung beim Finanzamt Pflicht. Der Sportler ist selbst verpflichtet, für die Ermittlung seiner Einkünfte zu sorgen und die Steuererklärungen einzureichen. Nimmt der Sportler überwiegend an Wettkämpfen im Ausland teil, ist es zu empfehlen, zu prüfen, ob die Anwendung der Sportlerpauschalierung für ihn günstiger ist.

2.2. Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtlich ist zu prüfen, ob zwischen dem Veranstalter und dem Sportler ein Leistungsaustausch stattfindet. Das trifft regelmäßig dann zu, wenn der Sportler vom Veranstalter ein Entgelt schlicht für die Teilnahme am Wettkampf erhält. Ist hingegen der Sportler bei den vordersten Rängen dabei oder sogar der Sieger und gewinnt er einen Preis, findet nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes kein Leistungsaustausch zwischen dem Sportler und dem Turnierveranstalter statt, folglich besteht auch keine Umsatzsteuerpflicht, da der Anknüpfungspunkt an eine Leistung fehlt. Das gilt auch für Preisgelder, die der Pferdezüchter für sein Pferd, das bei den Preisträgern bzw. Gewinnern dabei ist, erhält. Wesentlich dabei ist, dass das Pferd an den Veranstalter nicht gegen Entgelt zur Teilnahme am Turnier überlassen wurde, somit keine Gegenleistung vorliegt.

Die Preisgelder unterliegen auf der jüngsten Rechtsprechung des EuGH’s nicht der Umsatzsteuer, da die Preisgelder mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind.

Für die Frage der Anwendung der Kleinunternehmerregelung iS des Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsätze ≥ € 30.000) sind die Preisgelder nicht mitzurechnen. Werbeeinnahmen, Trainerhonorare, Entgelte für den Start bei einem Turnier (Antrittsentgelte) hingegen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn die erwähnte Kleinunternehmergrenze überschritten wird und die 20 %ige Umsatzsteuer ist abzuführen. Lt. der Rechtsprechung des EuGH‘s besteht trotz Nichtsteuerbarkeit der Preisgelder der volle, ungekürzte Vorsteuerabzug von den Aufwänden für den Reitsport. Gleiches gilt auf für die Züchter, die ohne Entgeltsanspruch einem Reiter ein Pferd zur Teilnahme an einem Turnier überlassen, für das Preisgeld, dass der Züchter vom Veranstalter erhält, wenn sein Pferd bei den Sieger- bzw. Preisrängen dabei ist.  Der Züchter erzielt umsatzsteuerpflichtige Erlöse aus dem Verkauf oder der Vermietung der von ihm gezüchteten Pferde, allenfalls auch aus Werbeeinahmen. Es erfolgt keine Aufteilung der Vorsteuern, die auf die umsatzsteuerpflichtigen Aktivitäten einerseits und die auf die Teilnahme an den Turnieren andererseits, entfallen. Lt. Gerichtshof bestand im gegenständlichen Streitfall (Pferderennstall, in dem eigene und fremde Pferde für Rennzwecke gehalten und ausgebildet wurden) ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, die im Betrieb eines solchen Reitstalles besteht und begründete, dass der Verkaufspreis eines Rennpferdes von seiner Rennvorbereitung und Erfahrung und dem Ruf abhänge, den es sich durch die Teilnahme an Rennen erworben hat. Außerdem können die Erfolge der Pferde des Rennstalles dem Rennstallbetreiber eine stärkere Publizität und Aufmerksamkeit verschaffen, die den Preis seiner Dienstleistungen für das Training der Pferde Dritter erhöhend beeinflussen könnten.

3. Turnierveranstalter – inländische Sportler

Was gilt in diesem Zusammenhang für die Turnierveranstalter?  Solange die Gewinner Inländer sind und somit in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, brauchen sich die Veranstalter keine großen Gedanken über steuerliche Pflichten machen und auch nicht darüber nachdenken, ob die Reiter, die Preise gewonnen haben, Amateure sind, die regelmäßig mehr Geld für den Sport ausgeben, als sie einnehmen oder es sich um Profis handelt, die aus dem Sport Einkommen erzielen. Wie erwähnt müssen Inländische Profis ihre Steuerpflichten selbst wahrnehmen und sich um die rechtzeitigte Einreichung der Steuererklärungen kümmern und die Steuern selbst bezahlen. Das gilt sowohl für die Einkommensteuer, wie auch für die Umsatzsteuer, sollte mit dem Veranstalter ein Leistungsaustausch stattgefunden haben.

Mangels Steuerbarkeit der Preisgelder im Bereich der Umsatzsteuer gebührt dem Veranstalter, selbst wenn er Unternehmer iS des Umsatzsteuergesetzes ist, kein Vorsteuerabzug von den ausbezahlten Preisgeldern (vgl. die zit. RS des EuGH).

4. Turnierveranstalter – ausländische Sportler

Nehmen aber am Turnier auch ausländische Sportler teil (der Wohnsitz des Sportlers liegt im Ausland), wird es steuerrechtlich spannend. Zählen die ausländischen Sportler steuerrechtlich zu den Unternehmern, d. h. sie erzielen Einkommen aus der Sportausübung, müssen die Veranstalter im Regelfall eine 20 % ige Abzugssteuer vom Gewinn abziehen und an das Finanzamt abführen. Handelt es sich um einem Sachpreis, der gespendet wurde, gilt das Gleiche, d. h. sie sind steuerlich wie Geldpreise zu erfassen. Der Sachpreis ist ein geldwerter Vorteil, der mit dem Mittelwert des Verbrauchsortes (Ort des Wettkampfes) für die Berechnung der Abzugssteuer zu ermitteln ist. Bei einem PKW z.B. wäre dies der Listenpreis, abzüglich des ortsüblich gewährten Rabattes.

Der Wert des Sachpreise ist somit der Preis im normalen Geschäftsverkehr, den man für die gewonnene Sache am Ort der Veranstaltung bezahlen müsste und nicht der Erlös, der aus einem etwaigen Verkauf des Preises, weit unter dem Wert, durch den Gewinner gleich nach dem Rennen z. B. durch ein Feilbieten erzielt wird. Der Veranstalter muss daher den Wert des Sachpreises als Nettoauszahlung betrachten und die Steuer vom Nettobetrag, der 80 % des Bruttobetrages entspricht, durch Multiplikation mit 25 % ermitteln.

Beispiel: Geldpreis 1. Platz € 10.000; Gewinner ist ein ausländischer Turnierteilnehmer; Abzugssteuer 20 %; der Auszahlungsbetrag an den ausländischen Gewinner beträgt € 8.000; die an das Finanzamt abzuführende Abzugsteuer beträgt € 2.000.

Sachpreis 1. Platz Urlaubsreise für 2 Personen im Wert von € 10.000; Der Wert der Urlaubsreise gilt als Nettoauszahlungsbetrag (= 80 %); somit beträgt der Bruttobetrag des Preises € 12.500; die an das Finanzamt abzuführende Abzugsteuer beträgt € 2.500 und muss im Regelfall der Veranstalter schlucken, es sei denn der Spender des Preises spendet auch die Abzugsteuer.

Von den Preisen, die ausländische Amateursportler (Sportler, die aus ihrer sportlichen Teilnahme an Wettkämpfen kein Einkommen erzielen, sondern den Sport aus ihren anderen Einkünften finanzieren) erhalten, müsste nach dem österreichischen Steuerrecht theoretisch keine Abzugsteuer einbehalten werden.

Praktisch wird der Turnierveranstalter sein Haftungsrisiko dem Fiskus gegenüber zu beachten haben. Der Veranstalter haftet nämlich für die richtige Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer von ausländischen Sportlern – wenn diese steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Welcher Turnierveranstalter (z.B. Vereinsobmann, Geschäftsführer etc.) weiß aber über die steuerrechtliche Situation der Gewinner der Turnierpreise wirklich Bescheid? Welcher Veranstalter will/kann das Risiko einer Fehlbeurteilung seiner Einschätzung selbst übernehmen? Wird die Abzugssteuer nicht einbehalten und später stellt sich heraus, dass einer der Preisgewinner nicht Amateur ist, d.h. Einkommen aus der Sportausübung erzielt, wird es für den Veranstalter teuer. Eine Rückforderung der nichteinbehaltenen Steuer von den ausländischen Gewinnern des Turniers wird in der Praxis nicht durchsetzbar sein. Die an die ausländischen Preisträger ausbezahlten Gewinne (Sach- oder Geldgewinne) stellen den Nettobetrag dar. Folglich beträgt der Steuersatz 25 % des ausbezahlten Betrages bzw. des Wertes des Sachpreises (Sachpreis = Nettoauszahlung).

Ich kann keinem Turnierveranstalter raten, davon auszugehen, dass der Gewinner des Preises aus österreichischer steuerrechtlicher Sicht betrachtet, Amateur ist, den Pferdesport als Hobby ausübt und auf die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer zu verzichten. Selbst wenn das der Ausländer dies dem Veranstalter schriftlich erklärt, ist das aus haftungsrechtlicher Sicht für den Veranstalter sehr gefährlich. Es kann daher nur eine Empfehlung an Veranstalter geben, nämlich dass von Preisgelder, die an Ausländer ausbezahlt werden, die Abzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Bei Sachpreisen muss der Veranstalter miteinkalkulieren, dass auf ihn zusätzliche Kosten zukommen, wenn der Gewinner ein Ausländer ist. Kein Veranstalter sollte das Risiko einer Fehlbeurteilung seiner Einschätzung übernehmen.

Auch wenn es in Einzelfällen rechtliche Möglichkeiten gibt, dass keine Abzugssteuer vom Preis einbehalten werden muss (Unterschreiten gewisserer Freigrenzen, Sportler-Vereinfachungserlass oder der DBA-Entlastungsverordnung mit Ansässigkeitsbescheinigung) sollte Veranstalter stets die Abzugssteuer berechnen, einbehalten und abführen.

Sollte in einem Einzelfall tatsächlich auf die Einbehaltung und Abfuhr der Quellensteuer verzichtet werden, weil das im Einzelfall zulässig wäre, muss vorher eine gründliche Beratung durch einen versierten Steuerberater erfolgen.

4.1. Steuererstattung bzw. Steueranrechnung für ausländische Sportler

Der Gewinner des Preises hat die Möglichkeit in Österreich durch Abgabe einer Steuererklärung die Veranlagung zur Einkommensteuer zu erwirken. Er kann in seinem Steuerverfahren die Aufwendungen in Österreich für die Turnierteilnahme von den Preisgeldern abziehen. Dadurch kann der Fall eintreten, dass die gesamte Abzugssteuer oder ein Teil davon wieder retourniert wird. Auf diese Möglichkeit sollte der Gewinner des Preises vom Veranstalter aufmerksam gemacht werden.

Umsatzsteuerrechtlich gibt es auch in diesen Fällen keinen Leistungsaustausch und somit keine Umsatzsteuerpflicht, wenn der Reiter oder/und Züchter nur den Preis erhält und keine weiteren Leistungen gegenüber dem Turnierveranstalter, wie die z. B. eine vertragliche Teilnahme am Turnier gegen Entgelt oder z.B. Werbeleistungen, erbringt.

Bisher war es strittig, ob von Preisgeldern, die ohne irgendwelche zusätzlichen Gegenleistungen für Turnierplatzierungen in den ersten Rängen empfangen werden, Umsatzsteuer bezahlt werden muss, wenn der Gewinner des Preises Unternehmer iS des Umsatzsteuergesetzes ist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass mangels Leistungsaustausch solche Preisgelder im Unterschied zu Preisgeldern, die z.B. Architekten für die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb erhalten, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

An der Verpflichtung zur Einbehaltung der 20 %igen Abzugssteuer ausländischer Turnierteilnehmer hat sich dadurch nichts geändert.

Das komplette Dokument inklusive Quellenverzeichnis finden Sie hier zum Download.

Quelle: Karl Bruckner & Partner Steuerberater